Satzung & Geschäftsordnung

Satzung der Musikgemeinschaft Baldersheim – Burgerroth e. V.

Baldersheim, den 19. März 2017

Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musikgemeinschaft Baldersheim-Burgerroth e. V.“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Baldersheim.
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR10096 ins Vereinsregister des Amtsgericht Würzburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    1. Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
    2. Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen und kirchlichen Veranstaltungen.
    3. Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
    4. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  5. Der Verein ist Mitglied im Nordbayerischen Musikbund e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Personen, die sich im gemeinnützigen Bereich des Vereins im Ehrenamt engagieren, können im Rahmen der zulässigen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) bzw. mit dem Übungsleiterfreibetrag (§3 Nr. 26 EStG) begünstigt werden. Voraussetzung ist, dass die finanzielle Lage des Vereins dies zulässt und die Mitgliederversammlung dies beschließt.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Gesamtvorstands nach § 11 dieser Satzung.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Voraussetzungen zur Ernennung zu Ehrenmitglied sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Gesamtvorstand.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie Geschäftsordnung und ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Gesamtvorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorsitzenden zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
    2. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. Insbesondere verpflichten sich alle Mitglieder, aktive und passive, ehrenamtlich Arbeitsdienste an durch den Verein durchgeführten Veranstaltungen zu leisten.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
  5. Ehrenmitglieder sowie Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§9) der Vorsitzende im Sinne §26 BGB (§10) der Gesamtvorstand (§11) (Vereinsausschuss)

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    1. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
    2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr.
    3. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorsitzenden verlangt.
  2. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor, durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aub.
  3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl der Mitglieder des/der Vorsitzenden.
    2. Wahl des Mitglieder des Gesamtvorstands.
    3. Wahl von 2 Kassenprüfern die nicht Mitglied des Gesamtvorstands seien dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Entgegennahme von Berichten des Gesamtvorstands.
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    6. Den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung.
    7. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Gesamtvorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
    8. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer gemäß §14 und Entlastung des Gesamtvorstands.
    9. Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung.
    10. Änderung der Satzung.
    11. Auflösung des Vereins.
  5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  8. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorsitzender (§26 BGB)

  1. Der Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. Vorsitzender Kapelle
    2. Vorsitzender Veranstaltungen
    3. Vorsitzender Jugendarbeit
  2. Die Vorsitzenden sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
  3. Ein Mitglied kann mehrere Ämter als Vorsitzender gleichzeitig ausüben.
  4. Die Aufgaben der Vorsitzenden sind in der Geschäftsordnung geregelt

§ 11 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. Vorsitzender Kapelle
    2. Vorsitzender Veranstaltungen
    3. Vorsitzender Jugendarbeit
    4. 1 bis 2 Kassier
    5. 1 bis 2 Schriftführer
    6. Bis zu 7 Beisitzern
  2. Die Aufgaben des Gesamtvorstands sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in den nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Gesamtvorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorsitzende verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  5. Scheidet der Vorsitzende Kapelle, der Vorsitzende Veranstaltungen oder der Vorsitzende Jugendarbeit vorzeitig aus, ist binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Nachwahl für den frei werdenden Posten einzuberufen.

§12 Beschlussfassung

  1. 1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt.
  2. Abstimmungen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

§13 Wahlen

  1. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist ein Wahlleiter vom Sitzungsleiter zu bestimmen. Der Wahlleiter bestimmt 2 Wahlhelfer und führt zusammen mit diesen die Wahlen durch.
  2. Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gegenüber dem Wahlleiter verlangt wird.
  3. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Durch den Wahlleiter ist ein Protokoll der Wahl zu erstellen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten
    • Anzahl der Stimmberechtigten
    • Wahlart
    • Vor- und Zuname der Gewählten
    • Wahlergebnis
    • Annahme der Wahl

§ 14 Kassenprüfung

Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
  2. Der Vorsitzende ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.

§ 16 Sitzungen des Gesamtvorstandes

  1. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Sitzungen sollen in regelmäßigen Abständen stattfinden
  3. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Gesamtvorstandsmitgliedern beantragt wird.
  4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Alle Vereinsmitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Gesamtvorstands.
  6. Der Gesamtvorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung und Geschäftsordnung hierfür zuständig ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach §17 Abs.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate, muss spätestens nach 4 Monaten nach der ersten stattfinden.
  4. Die Einladung der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Abs.5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  6. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchenstiftung St. Georg Baldersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
  8. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorsitzenden die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 18 Geschäftsordnung

Der Verein hat eine Geschäftsordnung.

§ 19 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2017 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung ersetzt die Satzung des Vereins vom 23.September 1990.

§ 20 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden EDV-Technisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Als Mitglied des Nordbayerischen Musikbundes ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  3. Der Verein informiert durch die Tagespresse, die vereinseigene Homepage www.mgbb.de sowie über soziale Medien über Prüfungsergebnisse und Vereinsereignisse. Hierzu werden dort Informationen und Bilder weitergegeben. Das Mitglied erklärt sich durch Betritt mit der Veröffentlichung einverstanden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorsitzenden einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
  5. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorsitzenden aufbewahrt.

Geschäftsordnung der Musikgemeinschaft Baldersheim – Burgerroth

Baldersheim, den 25. November 2006

1. Stellung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

  • Der Vorstand – 1. und 2. Vorsitzender – vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
  • Im Innenverhältnis bestimmt der Vereinsausschuss die Richtlinien der Vereinsarbeit.

2. Zusammensetzung des Ausschusses

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassier
  • 6 gewählte Mitglieder
  • Leiter der Jugendkapelle
  • Leiter der Seniorenkapelle
  • Betreuer der Jugendkapelle
  • 1 Mitglied der Seniorenkapelle

3. Aufgaben des Ausschusses

  • Bei allen Ausgaben und Anschaffungen die den Betrag von € 150,– übersteigen, ist eine Mehrheitsentscheidung des Ausschusses erforderlich.
  • Der Ausschuss entscheidet über Veranstaltungen, die der Verein abhält.

4. Einberufung und Beschlussfähigkeit

  • Der Ausschuss wird vom Vereinsvorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt mündlich.
  • Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Ausschussmitglieder anwesend sind.

5. Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer.
  • Die Kassenprüfer haben jährlich einmal vor der Mitgliederversammlung die Kassenaufzeichnungen zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

6. Abwicklung der Finanzangelegenheiten

  • Die Beiträge sollen möglichst jährlich entrichtet werden, ausnahmsweise auch halb- oder vierteljährlich.
  • Alle Ausgabenbelege müssen vom Vorstand angewiesen werden.
  • Über evtl. Bankkonten ist nur der Kassier verfügungsberechtigt.
  • Für die Tätigkeit der Vorsitzenden und der Ausschussmitglieder werden tatsächlich entstandene Kosten wie Porto, Telefon usw. gegen entsprechenden Nachweis erstattet.

7. Veranstaltungen

  •  Bei Veranstaltungen des Vereins sollen die Mitglieder nach Möglichkeit aktiv mithelfen.
  • Bei Veranstaltungen erzielte Überschüsse verbleiben dem Verein.

8. Stellung der Kapellen innerhalb des Vereins

  • Die aktiven Mitglieder der Musikkapelle(n) entscheiden mit ihrem Leiter selbst, wo und wann sie an fremden Veranstaltungen teilnehmen.
  • Die finanziellen Entschädigungen, die die aktiven Mitglieder bei fremden Veranstaltungen erhalten, stehen ihnen zur Verfügung. Bei Veranstaltungen der Musikgemeinschaft steht ihnen keine Vergütung zu.

9. Protokoll

  • Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter der Ausschusssitzung zu unterzeichnen.

10. Änderungen

  • Änderungen der Geschäftsordnung sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu fassen. Dazu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.